AGB

1. Geltung

1.1.  Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen
uns (usp Sales Management GmbH ) und natürlichen
und juristischen Personen (kurz Kunde) für das
gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.  Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(www.usp-austria.eu)     
1.3.  Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.  Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Zustimmung.
1.5.  Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1.  Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2.  Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.  In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen
auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien
(Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde
diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen
Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4.  Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5.  Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen
im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1.  Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen.
3.2.  Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.  Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4.  Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen
im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder
von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise
für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse,
etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5.  Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird
als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und
erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in
dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6.  Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei
Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.7.  Bogenförmig verlegte Leitungen werden im
Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen
werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat
verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und
des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter
befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der
Wärmedämmung wird an den Außenflächen
gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter
bleiben unberücksichtigt.

4. Beigestellte Ware

4.1.  Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der
beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
4.2.  Solche vom Kunden beigestellte Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von
Gewährleistung.

5. Zahlung

5.1.  Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und
der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.  Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3.  Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir
bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu berechnen.
5.4.  Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im
Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5.  Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6.  Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen
für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur
für den Fall, dass eine rückständige Leistung
zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben.
5.7.  Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit
der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie
bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8.  Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.9.  Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich
der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von € 25 soweit dies im angemessenen Verhältnis
zur betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1.  Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV
EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für
Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform
Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und
Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt
werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1.  Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
7.2.  Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen
sowie die erforderlichen statischen Angaben und
allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Auftragsbezogene Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3.  Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht
nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die
infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4.  Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine
Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht
der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5.  Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.
7.6.  Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume
für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung
von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.

8. Leistungsausführung

8.1.  Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2.  Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1.  Fristen und Termine verschieben sich bei
höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von
uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht
in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte
Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag
bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.2.  Werden der Beginn der Leistungsausführung
oder die Ausführung durch dem Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB,
so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
9.3.  Unternehmerischen Kunden gegenüber sind
Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4.  Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die
Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen
Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des

Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instand-
setzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten
als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher)Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen
Bestands
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu
verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht
haben.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.

12. Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am
Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien
und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden
verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu
seinen Lasten.

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als eine Woche in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der
Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für
die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den
jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr in Höhe von € 120 pro Palette und
Woche  zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt
für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom
Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 25 % des
Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die
Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes
durch einen unternehmerischen Kunden ist vom
Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die unverzüglich,
spätestens 2 Tage nach
Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns
abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung
des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu
betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der
Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen
wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.
Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte
Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen
Frist ab Entdecken angezeigt werden.

15. Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder
Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht,
so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den
Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.

16. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und
sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder
durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser
geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur
Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17. Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein
Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe
von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom
Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu
beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der
unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind
unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Übergabe an
uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen
ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken
angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche
ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist
vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies
nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon
sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der
mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der
unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine
unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu
ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
die technischen Anlagen des Kunden wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit
den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind,
soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die
Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies
jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs
Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese
dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits
mit dem Kunden – zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-
und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für
den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur
Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der
Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung
und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die
Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).

19. Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile
nicht berührt.
19.2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde
verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.

20. Allgemeines

20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(usp Sales Management GmbH).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich
zuständige Gericht.


News